Allgemeine Lieferbedingungen (ALB) der SIFIN Institut für Immunpräparate und Nährmedien GmbH Berlin

§ 1 Allgemeines

1. Für sämtliche Geschäfte der SIFIN GmbH gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB). Entgegenstehende oder von unseren ALB abweichende Bedingungen des Vertragspartners oder eines Vermittlers erkennen wir nicht an, es sei denn, die Geschäftsleitung (Geschäftsführung oder zwei Prokuristen) der SIFIN GmbH hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere ALB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren ALB abweichenden Bedingungen eine Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführen. Unsere ALB gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen.

3. Mündliche Abreden außerhalb dieses Vertrages sind nicht getroffen worden. Jegliche von diesen ALB abweichende Vereinbarungen sowie spätere Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung der SIFIN GmbH.

§ 2 Annullierungskosten

Tritt der Vertragspartner unberechtigt von einer Bestellung zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

   
   

§ 3 Preise - Preisänderungen

1. Ist das von dem Vertragspartner zu zahlende Entgelt zwischen den Parteien nicht gesondert ausgehandelt worden, so gelten laut Preisliste der SIFIN GmbH die im Zeitpunkt des Vertragsschluss jeweils gültigen Preise als vereinbart. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Liegt der Warenwert unter 30,- EUR, so fällt ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 15,- EUR an. Der vereinbarte Preis gilt ab dem Erfüllungsort. Die SIFIN GmbH behält sich die Auswahl des Versandweges vor. Die Kosten für die Lieferung (Porto bzw. Versandspesen) werden mit einer Versandkostenpauschale in Höhe von 7,- EUR zusätzlich berechnet. Bei Lieferungen im Warenwert von über 150,- EUR werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland keine Versandkosten in Rechnung gestellt. Sonderwünsche betreffend eine besondere Versandart werden bei Zumutbarkeit berücksichtigt. In diesem Fall anfallende Mehrkosten trägt der Vertragspartner.

2. Die SIFIN GmbH behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.

§ 4 Aufrechnungsverbot, Vorauszahlungen

1. Ein Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht steht dem Vertragspartner nur in Ansehung unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu. Außerdem ist der Vertragspartner zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

2. Werden der SIFIN GmbH Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners mindern (z. B. durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) und wird dadurch unser Leistungsanspruch gefährdet, sind wir berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen bzw. unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen vom Vertrag zurückzutreten.

   
   

§ 5 Gefahrübergang

Bei Versendung geht die Gefahr auf dem Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Vertragspartners von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, oder aus einem sonstigen, vom Vertragspartner zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens mit Datum der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.

§ 6 Verpackung

Versandkartonagen und Verpackungsmittel werden nicht zurückgenommen; der Vertragspartner übernimmt die ordnungsgemäße Entsorgung im Sinne der Verpackungsverordnung (Sammelstellen VfW REMEDICA, stoffliche Verwertung). Leihverpackungen sind hiervon ausgenommen und werden entsprechend den getroffenen Vereinbarungen auf Kosten des Vertragspartners an die SIFIN GmbH zurückgesandt.

§ 7 Lieferung

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt grundsätzlich die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.

3. Erbringt die SIFIN GmbH in Fällen, bei denen die Ware im Lager nicht vorrätig ist und deshalb von einem Lieferanten erst bezogen bzw. durch die SIFIN GmbH selbst, einem Lieferanten oder dem Hersteller erst noch gefertigt werden muss, die fällige Lieferpflicht nicht, so hat uns der Vertragspartner, der Kaufmann ist, eine angemessene Nachlieferungsfrist mit Ablehnungsandrohung zu gewähren, die mindestens folgende Länge haben muss: bei einer vereinbarten Lieferzeit von 4 Wochen eine Nachfrist bis zu 2 Wochen; bei einer vereinbarten Lieferzeit zwischen 4 und 9 Wochen eine Nachfrist von 3 Wochen und bei einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 10 Wochen eine Nachfrist von 4 Wochen.

4. Setzt der Vertragspartner, nachdem die SIFIN GmbH eine fällige Leistung nicht erbracht hat, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist nach Maßgabe des § 323 BGB berechtigt, vom Vertrag (teilweise) zurückzutreten. Ereignisse höherer Gewalt, sowie von uns nicht zu vertretende Umstände, die eine Lieferung unmöglich machen bzw. übermäßig erschweren (z. B. Betriebs- und Verkehrsstörungen, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel, Streik, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote u. ä.) unabhängig davon, ob sie bei uns oder einem unserer Lieferanten eintreten, entbinden die SIFIN GmbH für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von der Lieferpflicht. Außerdem berechtigen diese Gründe die SIFIN GmbH, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5. Die SIFIN GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt.

   
   
§ 8 Verzug des Vertragspartners

1. Der Kaufpreis ist mit Zugang der Ware beim Vertragspartner zur Zahlung fällig. Die Parteien vereinbaren, dass eine Zahlung binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung / Ware zu erfolgen hat. Die vorgenannte Frist begründet gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB den Zahlungsverzug des Vertragspartners.

2. Ist der Vertragspartner nicht Verbraucher, so berechtigt uns die Überschreitung der Zahlungstermine bei Entgeltforderungen zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB.

3. Im Falle des Annahmeverzuges beim Vertragspartner sind wir berechtigt, neben den Anlieferungskosten eine Pauschale für die Kosten einer Einlagerung der Waren in Höhe von 1 % des Preises der eingelagerten Waren pro angefangener Woche, höchstens jedoch 15,- EUR je angefangene Woche, zu verlangen. Der Vertragspartner trägt im Falle des Annahmeverzuges die Gefahr für Untergang und Beschädigung der Ware, soweit unsererseits nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

4. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass der SIFIN GmbH als Folge des Annahme- oder Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 9 Gewährleistung

1. Mängel der gelieferten Ware einschließlich aller sonstigen Unterlagen werden von der SIFIN GmbH innerhalb eines Jahres ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Vertragpartner behoben. Dies geschieht nach Wahl der SIFIN GmbH durch kostenfreie Nachbesserung / Ersatzlieferung. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Vertragspartner verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugewähren.

2. Ist der Mangel nach erfolglosem Verstreichen einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht behoben worden oder ist die Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn der SIFIN GmbH hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung ermöglicht ist, wenn sie von der SIFIN GmbH verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

3. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht dazu, den Nacherfüllungsanspruch geltend machen oder eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen zu können.

   
   

§ 10 Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen sonstiger Unterlagen sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel sind bei der SIFIN GmbH innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen.

2. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei der SIFIN GmbH innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Vertragspartner gerügt werden.

3. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

4. § 377 HGB bleibt unberührt.

§ 11 Haftung

Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzten, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wir haften nicht für Schäden, die durch eine Störung des Betriebs, insbesondere infolge von höherer Gewalt (z. B. von Brand- und Naturereignissen) sowie infolge von sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z. B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) verursacht worden sind.

   
   

§ 12 Weiterverkauf und Rücknahme

1. Unsere Waren dürfen nur in der unangebrochenen Originalverpackung an Dritte weiterverkauft werden.

2. Ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung können an den Vertragspartner gelieferte mangelfreie Waren nicht zurückgenommen werden. Von uns genehmigte Rücksendungen des Vertragspartners werden mit einem Abzug von 30 % des Verkaufspreises gutgeschrieben. Waren, deren Lieferung länger als drei Monate zurückliegt, werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner einschließlich eventueller Verzugszinsen und sonstiger Nebenansprüche wie Aufwendungsersatz, Kosten der Rechtsverfolgung etc. unser Eigentum.

2. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus allen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten zur Sicherung an die SIFIN GmbH ab. Die SIFIN GmbH nimmt diese Abtretung an. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung (einschließlich Umsatzsteuer) für die mitveräußerte Vorbehaltsware.

3. Solange der Vertragspartner seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die in dem Eigentum der SIFIN GmbH stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an die SIFIN GmbH abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Kommt der Vertragspartner mit den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen, und zwar unbeschadet einer zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung der Kaufpreisforderung, ohne vom Vertrag zurücktreten zu müssen. Alle durch die Zurücknahme der Ware entstehenden Kosten trägt der Vertragspartner.

4. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheit die Forderung um mehr als 10 %, so wird auf Verlangen des Vertragspartners die Sicherheit insoweit nach Wahl der SIFIN GmbH freigegeben. Zugunsten Lieferanten, die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt Waren an den Vertragspartner liefern, gilt eine dingliche Freigabeklausel.

5. Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Beschlagnahme ist der Vertragspartner verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen und uns innerhalb von drei Tagen unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls davon Mitteilung zu machen. Der Vertragspartner trägt die Kosten der Wahrung unserer Eigentumsrechte.

   
   

§ 14 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Deutsches Recht

Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist unser Hauptgeschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz zudem Erfüllungsort. Gleiches gilt für Vertragspartner ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland. Auf die Geschäftsbeziehung findet vorbehaltlich der in Artikel 29 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelten Ausnahmen deutsches Recht Anwendung.

§ 15 Datenschutz

Der Vertragspartner erteilt seine Einwilligung, dass die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen weitergegeben werden dürfen. Sämtliche persönlichen Daten werden vertraulich behandelt. Die SIFIN GmbH wird die Daten aller Kunden, Mitarbeiter und Lieferanten schützen und sich somit an geltendes Recht, insbesondere im Rahmen der Datenschutzvorschriften halten.

§ 16 Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.

Aktualisierte Fassung vom 17. Februar 2005