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Allgemeine Lieferbedingungen (ALB) der SIFIN Institut für Immunpräparate
und Nährmedien GmbH Berlin
§ 1 Allgemeines
1. Für sämtliche Geschäfte der SIFIN GmbH gelten ausschließlich unsere
Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB). Entgegenstehende oder von unseren
ALB abweichende Bedingungen des Vertragspartners oder eines Vermittlers
erkennen wir nicht an, es sei denn, die Geschäftsleitung (Geschäftsführung
oder zwei Prokuristen) der SIFIN GmbH hat schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt. Unsere ALB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren ALB abweichenden Bedingungen eine Lieferung an den
Vertragspartner vorbehaltlos ausführen. Unsere ALB gelten auch für künftige
Geschäfte mit dem Vertragspartner.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur
verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung
der Ware nachkommen.
3. Mündliche Abreden außerhalb dieses Vertrages sind nicht getroffen
worden. Jegliche von diesen ALB abweichende Vereinbarungen sowie spätere
Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung
durch die Geschäftsleitung der SIFIN GmbH.
§ 2 Annullierungskosten
Tritt der Vertragspartner unberechtigt von einer Bestellung zurück,
können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen
Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die
Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn
fordern. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens
vorbehalten.
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§ 3 Preise - Preisänderungen
1. Ist das von dem Vertragspartner zu zahlende Entgelt zwischen den
Parteien nicht gesondert ausgehandelt worden, so gelten laut Preisliste
der SIFIN GmbH die im Zeitpunkt des Vertragsschluss jeweils gültigen
Preise als vereinbart. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise ohne
Umsatzsteuer. Liegt der Warenwert unter 30,- EUR, so fällt ein Mindermengenzuschlag
in Höhe von 15,- EUR an. Der vereinbarte Preis gilt ab dem Erfüllungsort.
Die SIFIN GmbH behält sich die Auswahl des Versandweges vor. Die Kosten
für die Lieferung (Porto bzw. Versandspesen) werden mit einer Versandkostenpauschale
in Höhe von 7,- EUR zusätzlich berechnet. Bei Lieferungen im Warenwert
von über 150,- EUR werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland keine
Versandkosten in Rechnung gestellt. Sonderwünsche betreffend eine besondere
Versandart werden bei Zumutbarkeit berücksichtigt. In diesem Fall anfallende
Mehrkosten trägt der Vertragspartner.
2. Die SIFIN GmbH behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend
zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen,
insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen
eintreten. Diese werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.
§ 4 Aufrechnungsverbot, Vorauszahlungen
1. Ein Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht steht dem Vertragspartner
nur in Ansehung unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen
zu. Außerdem ist der Vertragspartner zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
2. Werden der SIFIN GmbH Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit
des Vertragspartners mindern (z. B. durch einen Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens) und wird dadurch unser Leistungsanspruch
gefährdet, sind wir berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen
zu verlangen bzw. unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen
vom Vertrag zurückzutreten.
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§ 5 Gefahrübergang
Bei Versendung geht die Gefahr auf dem Vertragspartner über, sobald
die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden
ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Verzögert sich die
Sendung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges
des Vertragspartners von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen,
oder aus einem sonstigen, vom Vertragspartner zu vertretenden Grund,
so geht die Gefahr spätestens mit Datum der Versandbereitschaft auf
den Vertragspartner über.
§ 6 Verpackung
Versandkartonagen und Verpackungsmittel werden nicht zurückgenommen;
der Vertragspartner übernimmt die ordnungsgemäße Entsorgung im Sinne
der Verpackungsverordnung (Sammelstellen VfW REMEDICA, stoffliche Verwertung).
Leihverpackungen sind hiervon ausgenommen und werden entsprechend den
getroffenen Vereinbarungen auf Kosten des Vertragspartners an die SIFIN
GmbH zurückgesandt.
§ 7 Lieferung
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt grundsätzlich
die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Vertragspartners
voraus.
3. Erbringt die SIFIN GmbH in Fällen, bei denen die Ware im Lager nicht
vorrätig ist und deshalb von einem Lieferanten erst bezogen bzw. durch
die SIFIN GmbH selbst, einem Lieferanten oder dem Hersteller erst noch
gefertigt werden muss, die fällige Lieferpflicht nicht, so hat uns der
Vertragspartner, der Kaufmann ist, eine angemessene Nachlieferungsfrist
mit Ablehnungsandrohung zu gewähren, die mindestens folgende Länge haben
muss: bei einer vereinbarten Lieferzeit von 4 Wochen eine Nachfrist
bis zu 2 Wochen; bei einer vereinbarten Lieferzeit zwischen 4 und 9
Wochen eine Nachfrist von 3 Wochen und bei einer vereinbarten Lieferzeit
von mehr als 10 Wochen eine Nachfrist von 4 Wochen.
4. Setzt der Vertragspartner, nachdem die SIFIN GmbH eine fällige Leistung
nicht erbracht hat, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung,
so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist nach Maßgabe des
§ 323 BGB berechtigt, vom Vertrag (teilweise) zurückzutreten. Ereignisse
höherer Gewalt, sowie von uns nicht zu vertretende Umstände, die eine
Lieferung unmöglich machen bzw. übermäßig erschweren (z. B. Betriebs-
und Verkehrsstörungen, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel,
Streik, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote
u. ä.) unabhängig davon, ob sie bei uns oder einem unserer Lieferanten
eintreten, entbinden die SIFIN GmbH für die Dauer der Störung und den
Umfang ihrer Wirkung von der Lieferpflicht. Außerdem berechtigen diese
Gründe die SIFIN GmbH, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5. Die SIFIN GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt.
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§ 8 Verzug des Vertragspartners
1. Der Kaufpreis ist mit Zugang der Ware beim Vertragspartner zur Zahlung
fällig. Die Parteien vereinbaren, dass eine Zahlung binnen einer Frist
von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung / Ware zu erfolgen hat. Die vorgenannte
Frist begründet gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB den Zahlungsverzug des
Vertragspartners.
2. Ist der Vertragspartner nicht Verbraucher, so berechtigt uns die
Überschreitung der Zahlungstermine bei Entgeltforderungen zur Berechnung
von Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
nach § 247 BGB.
3. Im Falle des Annahmeverzuges beim Vertragspartner sind wir berechtigt,
neben den Anlieferungskosten eine Pauschale für die Kosten einer Einlagerung
der Waren in Höhe von 1 % des Preises der eingelagerten Waren pro angefangener
Woche, höchstens jedoch 15,- EUR je angefangene Woche, zu verlangen.
Der Vertragspartner trägt im Falle des Annahmeverzuges die Gefahr für
Untergang und Beschädigung der Ware, soweit unsererseits nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
4. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass
der SIFIN GmbH als Folge des Annahme- oder Zahlungsverzuges kein oder
ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 9 Gewährleistung
1. Mängel der gelieferten Ware einschließlich aller sonstigen Unterlagen
werden von der SIFIN GmbH innerhalb eines Jahres ab Lieferung nach entsprechender
Mitteilung durch den Vertragpartner behoben. Dies geschieht nach Wahl
der SIFIN GmbH durch kostenfreie Nachbesserung / Ersatzlieferung. Im
Falle der Ersatzlieferung ist der Vertragspartner verpflichtet, die
mangelhafte Sache zurückzugewähren.
2. Ist der Mangel nach erfolglosem Verstreichen einer Fristsetzung
mit Ablehnungsandrohung nicht behoben worden oder ist die Ersatzlieferung
aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Vertragspartner
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder
vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist
erst auszugehen, wenn der SIFIN GmbH hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung
oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg
erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung ermöglicht
ist, wenn sie von der SIFIN GmbH verweigert oder unzumutbar verzögert
wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen
oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
3. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht dazu, den Nacherfüllungsanspruch
geltend machen oder eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen
zu können.
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§ 10 Untersuchungs- und Rügepflicht
1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche
Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen,
zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen
sonstiger Unterlagen sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen
der Ware. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder
eine zu geringe Menge geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel
sind bei der SIFIN GmbH innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich
zu rügen.
2. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei der SIFIN
GmbH innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Vertragspartner
gerügt werden.
3. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware
in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
4. § 377 HGB bleibt unberührt.
§ 11 Haftung
Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen
aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien
betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.
Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Sofern
wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzten, ist unsere
Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Wir haften nicht für Schäden, die durch eine Störung des Betriebs, insbesondere
infolge von höherer Gewalt (z. B. von Brand- und Naturereignissen) sowie
infolge von sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z.
B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) verursacht worden sind.
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§ 12 Weiterverkauf und Rücknahme
1. Unsere Waren dürfen nur in der unangebrochenen Originalverpackung
an Dritte weiterverkauft werden.
2. Ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung können an den Vertragspartner
gelieferte mangelfreie Waren nicht zurückgenommen werden. Von uns genehmigte
Rücksendungen des Vertragspartners werden mit einem Abzug von 30 % des
Verkaufspreises gutgeschrieben. Waren, deren Lieferung länger als drei
Monate zurückliegt, werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen
aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner einschließlich eventueller
Verzugszinsen und sonstiger Nebenansprüche wie Aufwendungsersatz, Kosten
der Rechtsverfolgung etc. unser Eigentum.
2. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der
Veräußerung von Vorbehaltsware aus allen Warenlieferungen mit sämtlichen
Nebenrechten zur Sicherung an die SIFIN GmbH ab. Die SIFIN GmbH nimmt
diese Abtretung an. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen
zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf
den anteiligen Betrag der Rechnung (einschließlich Umsatzsteuer) für
die mitveräußerte Vorbehaltsware.
3. Solange der Vertragspartner seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung
ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die in dem Eigentum der SIFIN
GmbH stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an
die SIFIN GmbH abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Kommt der
Vertragspartner mit den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen
oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, sind wir berechtigt,
die sofortige Herausgabe unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts
zu verlangen, und zwar unbeschadet einer zwischenzeitlich eingetretenen
Verjährung der Kaufpreisforderung, ohne vom Vertrag zurücktreten zu
müssen. Alle durch die Zurücknahme der Ware entstehenden Kosten trägt
der Vertragspartner.
4. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheit die Forderung um
mehr als 10 %, so wird auf Verlangen des Vertragspartners die Sicherheit
insoweit nach Wahl der SIFIN GmbH freigegeben. Zugunsten Lieferanten,
die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt Waren an den Vertragspartner
liefern, gilt eine dingliche Freigabeklausel.
5. Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Beschlagnahme ist der Vertragspartner
verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen
und uns innerhalb von drei Tagen unter Übersendung einer Abschrift des
Pfändungsprotokolls davon Mitteilung zu machen. Der Vertragspartner
trägt die Kosten der Wahrung unserer Eigentumsrechte.
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§ 14 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Deutsches Recht
Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist unser Hauptgeschäftssitz
Gerichtsstand. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder
sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist unser Geschäftssitz zudem Erfüllungsort. Gleiches gilt für
Vertragspartner ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland. Auf die Geschäftsbeziehung
findet vorbehaltlich der in Artikel 29 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch (EGBGB) geregelten Ausnahmen deutsches Recht Anwendung.
§ 15 Datenschutz
Der Vertragspartner erteilt seine Einwilligung, dass die für die Geschäftsabwicklung
notwendigen Daten gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung gegebenenfalls
an verbundene Unternehmen weitergegeben werden dürfen. Sämtliche persönlichen
Daten werden vertraulich behandelt. Die SIFIN GmbH wird die Daten aller
Kunden, Mitarbeiter und Lieferanten schützen und sich somit an geltendes
Recht, insbesondere im Rahmen der Datenschutzvorschriften halten.
§ 16 Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt
dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksamen
Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem verfolgten
wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.
Aktualisierte Fassung vom 17. Februar 2005
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